Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist nach Art. 28 DSGVO verpflichtend, sobald ein Unternehmen personenbezogene Daten durch einen externen Dienstleister im Auftrag verarbeiten lässt – zum Beispiel beim Webhosting, der Lohnabrechnung, dem Newsletter-Versand oder beim IT-Support.
Der AVV ist dabei nicht nur „Papierkram“, sondern ein zentraler Baustein im Datenschutzmanagement: Er regelt Rollen, Pflichten, Kontrollrechte und Sicherheitsanforderungen. Wer ohne AVV arbeitet oder einen unpassenden Standardvertrag nutzt, riskiert Bußgelder, Haftungsprobleme und Reputationsschäden.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
- wann ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich ist (und wann nicht),
- welche Pflichtinhalte er enthalten muss,
- was bei Dienstleistern im Ausland gilt,
- und wie Sie typische Fehler in der Praxis vermeiden.
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Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist die vertragliche Grundlage zwischen:
- Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) – das Unternehmen, das über Zwecke und Mittel entscheidet
und - Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) – der Dienstleister, der Daten weisungsgebunden verarbeitet
Der entscheidende Punkt ist die Weisungsgebundenheit: Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nur nach dokumentierter Weisung verarbeiten und nicht für eigene Zwecke nutzen.
Faustregel:
Wer entscheidet, warum und wie Daten verarbeitet werden, ist Verantwortlicher.
Wer Daten nur verarbeitet, weil es vorgegeben ist, ist Auftragsverarbeiter.
Wann ist ein AVV nach Art. 28 DSGVO erforderlich?
Ein AVV ist erforderlich, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:
- Es geht um personenbezogene Daten
- Ein externer Dienstleister verarbeitet diese Daten
- Der Dienstleister handelt im Auftrag und auf Weisung (ohne eigene Zwecke)
Typische Fälle mit AVV-Pflicht
- Webhosting / Serverbetrieb / Cloud-Speicher
- Newsletter-Tools und E-Mail-Marketing-Dienstleister
- CRM-Systeme mit personenbezogenen Daten
- Externe Lohn- und Gehaltsabrechnung
- IT-Wartung/Fernzugriff auf Systeme
- Callcenter oder Support-Dienstleister im Namen des Unternehmens
Wichtig: Der AVV muss vor Beginn der Verarbeitung geschlossen werden – nicht erst „wenn Zeit ist“.
Welche Inhalte muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag enthalten?
Art. 28 Abs. 3 DSGVO schreibt Mindestinhalte vor. Ein AVV muss insbesondere regeln:
- Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
- Art und Zweck der Verarbeitung
- Art der personenbezogenen Daten
- Kategorien betroffener Personen
- Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
- Pflichten des Auftragsverarbeiters
Zentrale Pflichten des Auftragsverarbeiters (Praxisliste)
- Verarbeitung ausschließlich auf Weisung
- Vertraulichkeitsverpflichtung der Mitarbeiter
- Regelung zu Subunternehmern (Genehmigung / Information / Weitergabe der Pflichten)
- Umsetzung geeigneter TOM nach Art. 32 DSGVO
- Unterstützung bei Betroffenenrechten (Art. 15–22 DSGVO)
- Unterstützung bei Datenschutzverletzungen (Art. 33 DSGVO)
- Unterstützung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO)
- Unterstützung bei Anfragen der Aufsichtsbehörde
- Löschung oder Rückgabe der Daten nach Vertragsende
Praxis-Tipp:
Standardverträge ohne Bezug zur konkreten Verarbeitung sind häufig zu allgemein. Ein wirksamer AVV sollte konkret sein – vor allem bei Zweck, Datenarten, Betroffenengruppen, TOM und Subunternehmern.
AVV mit Anbietern im Ausland (Drittlandtransfer)
Sitzt der Auftragsverarbeiter außerhalb der EU/des EWR oder werden Daten dorthin übermittelt, gelten zusätzliche Anforderungen. Typische Mechanismen sind:
- Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (wenn vorhanden)
- Standardvertragsklauseln (SCC)
- ergänzende Schutzmaßnahmen, wenn erforderlich
Diese Punkte müssen im Vertrag oder in ergänzenden Dokumenten sauber berücksichtigt werden – insbesondere bei Cloud-Anbietern mit globaler Infrastruktur.
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Konsequenzen bei fehlendem oder fehlerhaftem AVV
Ein fehlender oder unvollständiger AVV ist ein DSGVO-Verstoß. Mögliche Folgen:
- Bußgelder nach Art. 83 DSGVO
- Anordnungen durch Aufsichtsbehörden (z. B. Stopp der Verarbeitung)
- Haftungsrisiken im Schadensfall
- Verlust von Kundenvertrauen und Reputationsschäden
Kurz: Ein AVV ist kein „Nice-to-have“, sondern eine Pflicht mit realen Konsequenzen.
Abgrenzung: Auftragsverarbeitung oder eigene Verantwortlichkeit?
Nicht jede Zusammenarbeit mit Dienstleistern ist Auftragsverarbeitung. Häufige Abgrenzungsfälle:
1) Eigenverantwortliche Dienstleister (kein AVV)
Beispiele: Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte.
Diese Berufsgruppen entscheiden im Rahmen ihrer Tätigkeit selbst über Zwecke und Mittel und sind daher regelmäßig eigene Verantwortliche.
2) Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO, kein AVV)
Wenn beide Parteien gemeinsam über Zwecke und Mittel entscheiden, ist ein Vertrag nach Art. 26 erforderlich – nicht Art. 28.
3) Reine Datenübermittlung (kein AVV)
Wenn ein Empfänger die Daten für eigene Zwecke nutzt (z. B. Versicherung, Auskunftei, Zahlungsdienst mit eigener Rolle), liegt keine Auftragsverarbeitung vor.
4) Technische Hilfsdienste ohne personenbezogene Verarbeitung
Wenn tatsächlich kein Zugriff auf personenbezogene Daten besteht oder nur anonymisierte Daten genutzt werden, kann ein AVV entbehrlich sein.
Warnung:
„Mit jedem Dienstleister pauschal einen AVV“ ist keine gute Lösung. Eine falsche Rollenverteilung kann selbst zum Problem werden.
Checkliste: AVV in 5 Schritten richtig umsetzen
- Rolle klären: Auftragsverarbeitung, eigene Verantwortlichkeit oder gemeinsame Verantwortlichkeit?
- AVV abschließen: vor Start der Verarbeitung, schriftlich oder elektronisch nachweisbar
- TOM prüfen: passen die Maßnahmen zur konkreten Verarbeitung?
- Subunternehmer regeln: Transparenz, Genehmigung, Weitergabepflichten
- Regelmäßig kontrollieren: Dokumentation aktuell halten, Änderungen nachvollziehen
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FAQ: Häufige Fragen zum Auftragsverarbeitungsvertrag
Ist ein AVV auch bei Cloud-Tools nötig?
Ja, häufig schon – sobald personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden und der Anbieter weisungsgebunden handelt.
Muss ein AVV unterschrieben sein?
Er muss schriftlich oder elektronisch geschlossen werden und nachweisbar sein. Wichtig ist die dokumentierte Vereinbarung, nicht zwingend Papier.
Reicht ein AVV-Muster aus?
Nur, wenn es auf die konkrete Verarbeitung angepasst wird (Zweck, Datenarten, TOM, Subunternehmer). „One-size-fits-all“ ist riskant.
Was ist der häufigste Fehler?
Die falsche Einordnung: AVV abgeschlossen, obwohl eigene Verantwortlichkeit vorliegt – oder umgekehrt.
Fazit
Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist ein Pflichtbestandteil eines funktionierenden Datenschutzmanagements. Unternehmen müssen:
- die Rollen korrekt einordnen,
- AVVs individuell und vollständig gestalten,
- TOMs prüfen,
- und die Zusammenarbeit regelmäßig kontrollieren.
Wer das sauber umsetzt, reduziert Bußgeld- und Haftungsrisiken deutlich und schafft Vertrauen bei Kunden und Partnern.
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