Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG soll das Recht von Menschen mit Beeinträchtigung auf Teilhabe am digitalen Leben der Gesellschaft stärken. Somit soll das BFSG zu einer umfassenden Inklusion im digitalen Bereich führen. Im Grunde ist dies eine besondere Ausprägung von Verbraucherschutz für bestimmte Verbrauchergruppen. Hier erfahren Sie, was sich mit dem BFSG ändert und wie Sie Ihre Pflichten aus dem neuen Gesetz unkompliziert umsetzen können.
Wer muss das BFSG beachten?
Das BFSG gilt für alle Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer im B2C-Bereich. Diese müssen ihre Produkte bzw. Dienstleistungen barrierefrei erbringen bzw. anbieten. Produkte sind hierbei sämtliche Produkte mit digitalen Elementen wie z.B. Notebooks, Smartphones, E-Book-Reader, Spielekonsolen, aber auch Selbstbedienungsterminals wie Fahrausweis- oder Geldautomaten. Dienstleistungen im Sinne des BFSG sind insbesondere kommerzielle Websites wie Online-Shops und entsprechende Apps. Entscheidend für eine kommerzielle Website im Sinne des BFSG ist, dass die Website dem Abschluss von entgeltlichen Verbraucherverträgen dient. Websites mit kostenlosen Dienstleistungen, mit lediglich informativem Charakter oder offenkundig nur für B2B-Geschäft ausgestaltete Websites (z.B. reine Informationsblogs, private Websites, usw.) sind nicht erfasst. Ausgenommen sind auch Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Millionen EUR Jahresumsatz. Auch wenn die Umsetzung des BFSG aufgrund von unverhältnismäßigen Belastungen nicht möglich ist oder dadurch das Produkt wesentlich verändert werden muss kann von einer Umsetzung des BFSG abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat zudem in § 1 Abs. 4 BFSG eine Liste mit weiteren Ausnahmen vorgesehen.
Was muss umgesetzt werden?
Sinn und Zweck des BFSG ist es, dass Produkte mit digitalen Inhalten barrierefrei sein sollen. Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierfür formuliert das Gesetzt zahlreiche allgemeine und branchenspezifische Anforderungen.
Außerdem müssen Ihre Mitarbeiter geschult werden und eine Erklärung zur Barrierefreiheit den Verbrauchern zugänglich gemacht werden.
Welche Inhalte muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit beinhalten?
Die Erklärung selbst muss zunächst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise dem Verbraucher zur Kenntnis übermittelt werden. Die Anlage 3 des BFSG konkretisiert, welche genauen Inhalte eine Erklärung zur Barrierefreiheit beinhalten muss. Diese Inhalte umfassen:
- Selbstverpflichtung zur Barrierefreiheit
- Definition des Anwendungsbereiches der Erklärung (Webseite, App, sonstiges Produkt)
- Angabe, ob die Website/App vollständig, teilweise oder nicht barrierefrei ist
- allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
- Kurzbeschreibung des aktuellen Stands der Barrierefreiheit
- Begründung für bestehende nicht barrierefreie Inhalte
- Auflistung der nicht barrierefreien Inhalte nach den Gründen:
- Wesentliche Veränderung des Produktes
- Unverhältnismäßige Belastung
- Inhalte fallen nicht unter den Anwendungsbereich
- Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
- Hinweis und Beschreibung des Durchsetzungsverfahrens inkl. Link
- Kontaktangaben zur Meldung von Barrieren
- Verbraucherinformationen nach Artikel 246 EGBGB
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Wieso ist es wichtig, das BFSG umzusetzen?
Beim Verstoß gegen das BFSG drohen Strafen von bis zu 100.000 EUR pro Einzelfall. Auch eine Abschaltung von Webseiten, eine Einschränkung der Bereitstellung der betroffenen Produkte auf dem deutschen Markt oder eine Verpflichtung zum Rückruf bereits in Verkehr gebrachter Produkte ist möglich.
Wann muss das BFSG umgesetzt werden?
Die Umsetzung des BFSG muss bis zum 28. Juni 2025 erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030.
Weitere Informationen zu dem BFSG finden Sie auch in diesem Blog-Beitrag.