Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte (§ 6 BDSG): Rechte, Fristen und Risiken

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ordentliche Kündigung unzulässig (§ 6 Abs. 4 BDSG)
    Ein interner Datenschutzbeauftragter kann während seiner Amtszeit grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden.

  • Nur außerordentliche Kündigung möglich (§ 626 BGB)
    Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ausschließlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

  • Ein-Jahres-Nachwirkung des Kündigungsschutzes
    Der besondere Schutz besteht bis zu zwölf Monate nach Abberufung fort (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG).

 

  • Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit
    Der Sonderkündigungsschutz greift unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses (BAG, 05.05.2022).

Wann darf ein Datenschutzbeauftragter gekündigt werden?

Der Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte ist in § 6 Abs. 4 BDSG geregelt.

Diese Vorschrift gilt unmittelbar für öffentliche Stellen.
Für Unternehmen (nicht-öffentliche Stellen) verweist § 38 Abs. 2 BDSG auf diese Regelung und erstreckt den Sonderkündigungsschutz auch auf interne Datenschutzbeauftragte in Unternehmen.

Damit genießen interne Datenschutzbeauftragte in Unternehmen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz.

Während der Amtszeit ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich unzulässig.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ausschließlich als außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zulässig, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Der Schutz wirkt zudem bis zu einem Jahr nach Abberufung fort (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG).

Kündigungsschutz interner Datenschutzbeauftragter in Unternehmen (§ 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG)

Für interne Datenschutzbeauftragte in Unternehmen verweist § 38 Abs. 2 BDSG auf § 6 Abs. 4 BDSG.

Dadurch wird klargestellt:

  • Die ordentliche Kündigung ist unzulässig

  • Eine Kündigung ist nur außerordentlich möglich

  • Der Schutz wirkt ein Jahr nach Abberufung fort

Zweck der Norm ist die Sicherstellung der fachlichen und organisatorischen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.

§ 6 Abs. 4 BDSG – Sonderkündigungsschutz

Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist die ordentliche Kündigung eines internen Datenschutzbeauftragten unzulässig.

Die Vorschrift begründet einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz, der über § 38 Abs. 2 BDSG auch für Unternehmen gilt.

Während der Amtszeit darf das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich beendet werden. Zulässig ist ausschließlich eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).

§ 626 BGB – Außerordentliche Kündigung eines Datenschutzbeauftragten

Eine Kündigung kommt während der Amtszeit nur als außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB in Betracht.

Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Ein solcher wichtiger Grund kann etwa vorliegen bei:

Betriebliche oder wirtschaftliche Gründe reichen regelmäßig nicht aus.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 19.02.2020, 2 Sa 274/19) stellte klar, dass ein bloßer Austausch eines internen DSB durch einen externen nicht zulässig ist, wenn dies allein der Umgehung des Kündigungsschutzes dient.

Kündigung nach Abberufung – Ein-Jahres-Nachwirkung (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG)

Der besondere Kündigungsschutz endet nicht mit der Abberufung aus dem Amt.

Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG wirkt der Schutz bis zu einem Jahr nach Beendigung der Tätigkeit fort. In diesem Zeitraum ist eine ordentliche Kündigung weiterhin unzulässig.

Der Gesetzgeber verhindert damit, dass Arbeitgeber die Schutzwirkung durch eine formale Abberufung umgehen.

Abberufung vs. Kündigung – klare rechtliche Trennung

Oft wird verwechselt, dass die Abberufung als Datenschutzbeauftragter automatisch auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet – das ist nicht der Fall.

Merke:

  • Abberufung beendet die Funktion als DSB. Sie darf nur erfolgen, wenn sachliche Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 3 DSGVO).

  • Kündigung betrifft das Arbeitsverhältnis – sie ist nur außerordentlich möglich (§ 6 Abs. 4 BDSG i. V. m. § 626 BGB).

  • Der Kündigungsschutz wirkt 12 Monate nach Abberufung fort.

Damit schützt der Gesetzgeber die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.

Weitere arbeitsrechtliche Besonderheiten beim Kündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten

Kündigungsschutz in der Probezeit

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.05.2022, 2 AZR 225/20) entschied, dass ein bestellter Datenschutzbeauftragter nicht ordentlich gekündigt werden darf – selbst innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.

Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)

Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).

Ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam – auch bei Datenschutzbeauftragten.

Externer Datenschutzbeauftragter – Vertragsbeendigung und Grenzen

Bei externen Datenschutzbeauftragten gilt eine andere Rechtslage.

Sie sind regelmäßig auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags tätig. Das Arbeitsrecht – und damit der besondere Kündigungsschutz aus § 6 Abs. 4 BDSG – findet keine direkte Anwendung.

Hier kommt es maßgeblich auf die Vertragsgestaltung an.

Was der Vertrag regeln sollte

  • Kündigungsfristen

  • Abberufungsgründe

  • Haftung und Vertraulichkeit

  • Vertretungsregelungen

  • Übergabe- und Löschkonzept bei Vertragsende

Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 611 ff. BGB.

Art. 38 Abs. 3 DSGVO - Schutz vor Benachteiligung

Auch bei externen Datenschutzbeauftragten besteht Schutz.

Art. 38 Abs. 3 DSGVO verbietet ausdrücklich, einen Datenschutzbeauftragten wegen der Erfüllung seiner Aufgaben zu benachteiligen oder abzuberufen.

Eine Kündigung darf daher nicht erfolgen, weil der DSB Datenschutzverstöße aufgedeckt oder Kritik geäußert hat.

Rechtsprechung zum Kündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten

Die Gerichte betonen seit Jahren die strenge Schutzwirkung.

  • LAG Nürnberg (2020): Kein Austausch eines internen DSB zur Umgehung des Kündigungsschutzes.

  • BAG (2022): Betriebliche Umstrukturierungen rechtfertigen keine ordentliche Kündigung.

Entscheidend ist stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB.

Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  1. Sorgfältige Auswahl
    Fachkunde und Interessenkonflikte frühzeitig prüfen und dokumentieren.

  2. Vertragsklarheit bei externen DSBs
    Kündigungsregelungen eindeutig definieren.

  3. Dokumentation sicherstellen
    Wichtige Gründe müssen objektiv belegbar sein.

  4. Fristen beachten
    Klagefrist nach § 4 KSchG beträgt drei Wochen.

  5. Aufsichtsbehörden berücksichtigen
    Nach § 40 Abs. 6 BDSG kann die Behörde die Abberufung eines ungeeigneten DSB verlangen.

FAQ – Kündigungsschutz Datenschutzbeauftragter

Wann darf ein interner Datenschutzbeauftragter gekündigt werden?

Nur außerordentlich und fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB)

Gilt der Kündigungsschutz in der Probezeit?

Ja. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 ausdrücklich bestätigt.

Kann ein IT-Leiter Datenschutzbeauftragter sein?

In der Regel nicht, da ein Interessenskonflikt besteht.

Darf ein Unternehmen von intern auf extern wechseln?

Nicht, wenn dies allein zum Zweck dient, den Kündigungsschutz zu umgehen.

Fazit

Die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten ist rechtlich anspruchsvoll.

Interne Datenschutzbeauftragte genießen nach § 6 Abs. 4 BDSG einen besonders starken Schutz. Eine Beendigung ist nur außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Der Schutz wirkt zudem ein Jahr nach Abberufung fort.

Externe Datenschutzbeauftragte unterliegen zwar primär vertraglichen Regelungen, stehen jedoch ebenfalls unter dem Schutz der DSGVO.

Unternehmen sollten daher strukturiert, dokumentiert und rechtlich präzise vorgehen, um arbeitsgerichtliche Risiken zu vermeiden und die Integrität ihrer Datenschutzorganisation zu sichern.

Der Kündigungsschutz interner Datenschutzbeauftragter ergibt sich aus § 38 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG.

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